Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier findest du Infos zu unseren AGB´s. Selbstverständlich wird im Falle einer Buchung aber alles vertraglich geregelt und vorab ausführlich besprochen. So können wir sicherstellen, dass alle Punkte verständlich sind und einem fantastischen Event nichts mehr im Wege steht.

  1. Unsere Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen. Die Zahlung der Gage erfolgt gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen mit der Angabe der Steuer- und Rechnungsnummer. Sollten bestimmte Sachverhalte im, von beiden Vertragspartnern unterschriebenen und damit akzeptierten, Künstlervertrag abweichend vereinbart sein, so gelten die Bestimmungen dieses Vertrages.
  2. Der gesamte zu zahlende Betrag ist am Abend des Auftritts in bar zu entrichten bzw. nach Vorabsprache auf das angegebene Konto zu überwiesen. Die Zahlung des gesamten Betrages muss bis 7 Tage nach dem Auftritt auf dem angegebenen Konto verbucht sein. Die Zahlung ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung. Schecks oder ähnliches werden von Seiten des Duos Zwischenspiel nicht akzeptiert.
  3. Das Duo Zwischenspiel ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Eine vorherige Absprache des Programms im Sinne des Veranstalters ist im Rahmen möglich. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu. Verspätungen, Wartezeiten und Ablaufänderungen die von der Band nicht verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein. Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein. Der Weg vom Transportmittel bis zur Bühne muss frei begehbar sein. Je nach Besetzung sorgt der Veranstalter für Parkmöglichkeit/en in vertretbarer Distanz zum Auftrittsort. Absprachen hinsichtlich des Bühnenaufbaus müssen bis spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn getroffen werden.
  5. Angemessene Pausen sind in der vereinbarten Auftrittszeit enthalten und gelten als Spielzeit.
  6. Die Programmgestaltung liegt im Ermessen und im Rahmen des Repertoires des Duos Zwischenspiel.
  7. Für die Verpflegung des Duos Zwischenspiel (Speisen und Getränke) unmittelbar vor und während der Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter. Der Veranstalter sorgt für einen angemessenen Sitzplatz für alle Bandmitglieder über den gesamten Zeitraum der Anwesenheit des Duos Zwischenspiel.
  8. Erfolgt bei längeren Veranstaltungen eine Übernachtung des Duos Zwischenspiel, so hat der Veranstalter für die Unterbringung aller Bandmitglieder sowie Parkmöglichkeit zu sorgen. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter, bei Bedarf bzw. wenn im Vertrag nicht anders vereinbart.
  9. Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch. Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren und die Abgaben an die Künstlersozialkasse. GEMA – Listen und ähnliches sind dem Duo Zwischenspiel nach der Veranstaltung vom Veranstalter zum Ausfüllen bzw. Ergänzen zu übergeben.
  10. Ohne vorherige Genehmigung des Duos Zwischenspiel darf die gesamte Darbietung desselben auf keinerlei mechanische oder elektronische Bild- oder Tonträger aufgenommen bzw. aufgezeichnet werden. Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen. Erträge aus allen möglichen Verwertungs- oder Folgerechten stehen nur de Duo Zwischenspiel zu.
  11. Für alle Personenschäden, Sachschäden und Diebstähle von Anbeginn des Aufbaus bis Ende des Abbaus der Veranstaltung haftet der Veranstalter. Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen. Schäden, die durch das Duo Zwischenspiel verursacht wurden, sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Nach Fristablauf können keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.
  12. Beim Auftreten von anderen Künstlern in der gleichen Veranstaltung hat der Veranstalter dies vor Vertragsabschluss dem Duo Zwischenspiel mitzuteilen. Der Programmablauf und die Modalitäten der Auftritte sind in jedem Fall mit dem Duo Zwischenspiel abzustimmen.
  13. Die Größe der Aufbaufläche für das Duo Zwischenspiel muss mindestens 3m x 2m betragen. Bühnen oder Podeste jedweder Art sind von Vorteil, jedoch nicht Bedingung.
  14. Der Veranstalter hat für einen garderobenähnlichen Raum unmittelbar in Bühnennähe zu sorgen.
  15. Die Stromversorgungsanschlüsse müssen der VDENorm entsprechen. Für entstehende Schäden an Personen oder Equipment durch fehlerhafte Stromanschlüsse haftet der Veranstalter.
  16. Während der Verweildauer der Anlage und der Instrumente beim Veranstalter ist dieser für eine sichere Aufbewahrung verantwortlich und im Schadenfall haftbar.
  17. Verträge können schriftlich und auf elektronischem Weg geschlossen werden. Grundsätzlich gilt für beide Vertragspartner ein 14 tägiges Rücktrittsrecht. Der Rücktritt ist in schriftlicher Form zu bekunden und bedarf der Bestätigung der Gegenseite. Nach Ablauf dieser Frist ist die Vertragsvereinbarung rechtswirksam. Angebote sind freibleibend. Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein. Durch Ihre Unterschrift erkennen beide Vertragspartner diesen Vertrag an.
  18. Bei einer Absage durch den Veranstalter nach dieser Frist, ist folgende Ausfallgage seitens des Veranstalters an die Musiker des gebuchten Duos zu entrichten.
  19. Bei Absage bis 7 Tage vor dem festgelegten Veranstaltungstermin fallen 50% der vereinbarten Festgage an, bei Absage ab weniger als 7 Tagen vor dem festgelegten Veranstaltungstermin fallen 100% der vereinbarten Festgage an.
  20. Bei bereits begonnenen und/oder vorzeitig abgebrochenen Veranstaltungen ist die gesamte Gage vom Veranstalter zu zahlen.
  21. Veranstaltungen im Freien können vom Duo Zwischenspiel bei schlechten Witterungsverhältnissen nicht begonnen oder abgebrochen werden. Der Veranstalter hat einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte Gage ist vom Veranstalter zu zahlen.
  22. Sollte ein Eintreffen des Duos Zwischenspiel aufgrund höherer Gewalt nicht oder nur verspätet möglich sein, wird sie von Ihrer Leistungspflicht und der Zahlung der Konventionalstrafe befreit.
  23. Der Veranstalter erklärt sich mit einer Ersatzband einverstanden, falls das Duo Zwischenspiel durch kurzfristige und nicht von ihr zu verantwortenden Umständen nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen.
  24. Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, gegenüber Dritten keinerlei Auskunft über vereinbarten Gagen oder sonstigen vertraglichen Einzelheiten zu geben, es sei denn, er wird gesetzlich dazu verpflichtet.
  25. Sind einzelne Bedingungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte davon nicht berührt. Streichung oder Hinzufügung einzelner Vertragspunkte ist unzulässig.
  26. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  27. Gerichtsstand für beide Seiten ist das Amtsgericht Borna